Werkleistung abnehmen lassen: Förmlich oder schlüssig?

Abnahme der Werkleistung: Förmlich oder schlüssig?Die Abnahme der Werkleistung ist ein wichtiger Schritt. Danach kann die Rechnung gestellt werden, und die Frist für die Gewährleistung beginnt. Aber aufgepasst, nur eine dokumentierte Abnahme hat Beweiskraft und schützt vor Nachbesserungspflichten nach Ablauf der Gewährleistungsfristen.

Das BGB (§ 640, Absatz 1) verpflichtet den Auftraggeber dazu, eine Werkleistung „abzunehmen“ und damit zu bestätigen, dass die Arbeiten vertragsgemäß und mängelfrei ausgeführt wurden. Er bestätigt dies mit seiner Unterschrift oder aber, er beanstandet zu diesem Zeitpunkt Mängel oder Fehler (förmliche Abnahme).

Fachanwalt Andreas Weglage empfiehlt in einem aktuellen Beitrag von „Mikado“ die schriftliche, also förmliche Abnahme. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit sei sie von großem Vorteil.

 

Eine schlüssige Abnahme ist BGB-rechtssicher

 

Eine schlüssige Abnahme, von Handwerkern etwa angenommen durch den Einzug in ein Haus, bietet weit weniger Rechtssicherheit. Ohne Dokumentation kann es schwierig werden, den Zeitpunkt der Gewährleistung zu bestimmen.

 

Damit besteht die Gefahr für den Handwerker, Mängel noch beseitigen zu müssen, obwohl die Gewährleistungsfrist abgelaufen wäre.

Den kompletten Beitrag von Andreas Weglage finden Sie im Internet unter
www.mikado-online.de

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