Angehörige im Betrieb: Auf Fremdvergleich achten!

Angehörige im Betrieb: Der Fremdvergleich ist wichtigWenn Sie Angehörige im Betrieb beschäftigen, dann ist das ein oder andere zu beachten. Das Finanzamt könnte in solchen Fällen ganz genau hinschauen. Entscheidendes Kriterium ist dabei der Fremdvergleich.

Das bedeutet, auch Angehörige sollten wie Fremde behandelt und mit einem normalen Arbeitsvertrag ausgestattet werden, der dem kritischen Blick der Beamten standhält. Also keine Scheinbeschäftigung, keine Traumgehälter und keine sonstigen Vorzüge, die Argwohn hervorrufen könnten.

Wer seine Kinder mitarbeiten lassen will, kann auf einen Minijob zurückgreifen. Bei Vollschulpflicht gilt es Vorgaben zu den Arbeitszeiten zu beachten. Auch bei der eigenen Ehefrau dürfte die Beschäftigung als Minijob Steuervorteile bieten, aber anderseits sprechen die Ansprüche aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung oft für eine normale Anstellung. Hier sollte man genau abwägen.

Einen ausführlichen Beitrag zu dem Thema finden Sie hier:
Angehörige wie Fremde behandeln
(www.ddh.de)

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